Recht und Soziales

 

Recht und Soziales

 

Medizin­rechts-Beratungs­netz

Service-Telefon­nummer 0800 073 2483

Der Medizin­rechts­an­wälte e.V. ist ein Zu­sam­men­schluss von Rechts­an­wäl­ten, mit den Schwer­punk­ten Gesund­heit und Medi­zin. Die Medi­zin­rechts­an­wälte sind aus­ge­wählte Ju­risten, die sich auf Grund ihrer fach­lichen Kompe­tenz und ein­schlä­gigen Er­fahrung im Bereich Medizin­recht, medi­zin­nahes Sozial­recht so­wie Arbeits- und Berufs­recht für Medi­ziner für das Mit­wir­ken im Medi­zin­rechts-Be­ra­tungs­netz quali­fiziert haben.

Das Gespräch und die Infor­ma­tionen der Ver­trauens­an­wälte sind nur dann kosten­los, wenn der zu Bera­tende zu­vor einen Beratungsschein erhal­ten hat. Der Bera­tungs­­schein gilt zudem aus­schließ­lich für ein Ge­spräch mit dem darauf ver­zeich­neten An­walt. Der Service der Medi­zin­rechts­an­wälte e. V. kann pro Fall nur ein­mal in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Vor­sorge und Patienten­rechte

Patientenrechte

Wie und worüber muss Sie Ihre Ärztin oder Ihr Arzt aufklären? Wer entscheidet über die Therapie? Und was gehört in die Patientenakte? – diese und viele weitere Fragen werden im Ratgeber Patientenrechte einfach und verständlich beantwortet.

Betreuungsverfügung

Sie gilt für den Fall, dass der Patient ganz oder teilweise infolge Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Mit ihr kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht zu seiner Betreuung bestellen soll.

Vorsorgevollmacht

Sie gilt für den Fall, dass der Pa­tient dauer­haft oder vorüber­ge­hend durch eine körper­liche, geistige, see­lische und/oder psy­chische Er­krankung nicht mehr in der Lage sein sollte, seine An­ge­le­gen­hei­ten selbst zu re­geln und seinen Willen nicht mehr äußern kann. Sie kann sich auf die Wahr­neh­mung einzelner oder aller An­ge­le­gen­hei­ten be­ziehen.

Patientenverfügung

Mit der ge­­setz­­lich ge­­re­­gel­­ten Pa­­ti­­en­ten­­ver­­fü­­gung kön­­nen Sie vor­­sorg­­lich fest­­le­gen, dass be­­stimmte me­­di­­zi­nische Maß­­nah­men durch­­zu­­füh­ren oder zu un­ter­­las­­sen sind, falls sie nicht mehr selbst ent­­schei­­den kön­­nen. Da­mit wird sicher­­ge­­stellt, dass der Pa­­ti­­ent­en­­wille um­­ge­­setzt wird, auch wenn er in der ak­­tu­­ellen Si­­tu­­a­ti­on nicht mehr ge­­äußert wer­­den kann.

Weitere Informationen, Vorlagen und Broschüren zum Thema „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“ finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Prostata­krebs und Schwer­be­hin­der­ten­recht

Nach land­läufiger Mei­nung gilt als schwer­be­hin­dert, wer im Roll­stuhl sitzt oder unter einer geisti­gen Be­hin­derung lei­det. Tat­säch­lich liegt eine Schwer­be­hin­derung je­doch – zumindest im juris­tischen Sinne – auch bei zahl­reichen an­deren psy­chi­schen oder phy­si­schen Funktions­be­ein­träch­ti­gun­gen vor, unter an­derem bei Prostata­krebs. Da vielen Prostatakrebs-Erkrankten dieser recht­liche Aspekt ihrer Er­krankung nicht be­wusst ist, finden Sie nachfolgend weitere Informationen:

Ratgeber für Menschen mit Behinderungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Grad der Schwerbehinderung bei Prostatakrebs (Auszug 13.6 aus Anlage zur VersMedV)

 

Kosten­er­stattungs­fragen

Was zahlt die Kasse – was zahlt der Patient (zu)?

Chronische Krank­heiten wie Krebs sind oft mit finan­ziellen Auf­wen­dungen und Ein­bußen ver­bun­den. Vieles, jedoch nicht alles über­nimmt oder er­stattet die Kranken­ver­sicher­ung.

Die nach­fol­gen­den Rat­ge­ber kön­nen allen­falls Hin­wei­se ge­ben, Sie auf ein Ge­spräch mit der „Kasse oder dem Amt“ vor­zu­be­rei­ten. Scheuen Sie sich nicht, Ihr Recht in An­spruch zu neh­men und las­sen Sie sich aus­führ­lich er­klären, welche Rechte Sie haben. Dazu stehen Ihnen als An­sprech­part­ner der Sozial­dienst der Klinik, die Kranken-, Pflege- und Renten­ver­sicher­ung, das Sozial­amt, die Arbeits­agen­tur, Krebs­be­ratungs­stellen, u.a. zur Ver­fü­gung. Wenn Sie glau­ben, dass Ihnen Ihr Recht ver­wei­gert wird, legen sie Wider­spruch ein.